Folgen der Neufestsetzung der amtlichen Einwohnerzahl

Symbolbild

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

durch den Zensus 2011 wurde die Einwohnerzahl der Stadt Ulm nach unten korrigiert.

Wir bitten um Beantwortung folgender Fragen im zuständigen Ausschuss:

  1. Wird die Stadtverwaltung gegen den erhaltenen Feststellungsbescheid mit der neuen amtlichen Einwohnerzahl Widerspruch einlegen?
  2. Welche Auswirkungen, vor allem mit Hinsicht auf den städtischen Haushalt, hat die neue amtlich festgestellte Einwohnerzahl?

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Bruno Waidmann
Fraktionsvorsitzender für die FDP-Fraktion

 

Antwort des Oberbürgermeisters vom 28.11.2013:

Sehr geehrter Herr Stadtrat Dr. Waidmann,

vielen Dank für Ihre Nachfrage zum Stand des Zensus und die Folgen für die Stadt Ulm.

1. Aktueller Stand des Verfahrens

Das Statistische Bundesamt hat am 31.05.2013 die ersten Ergebnisse zum Zensus 2011 veröffentlicht. Danach hatte die Stadt Ulm zum Zensusstichtag (09.05.2011) insgesamt 116.761 Einwohner mit Hauptwohnung. Diese Zahl bildet die neue Basis fü̈r die Fortschreibung der amtlichen Einwohnerzahl bis zum nächsten Zensus im Jahr 2021.

Im Ergebnis verlor die Stadt Ulm damit gegenüber den bisher geltenden Einwohnerzahlen auf Basis der Volkszählung 1987 mehr als 6.000 Einwohnerinnen und Einwohner (rd. 5%). Im Hauptausschuss wurde am 20.06.2013 berichtet (GD 241/13).

Die im Vergleich zu anderen baden-württembergischen Städten zum Teil nicht nachvollziehbaren Abweichungen sowie die beträchtlichen Unterschiede hinsichtlich der aktuellen Melderegisterzahlen haben uns bewogen, gegen den Feststellungsbescheid des Statistischen Landesamts Baden-Württemberg Widerspruch zu erheben, wie übrigens noch weitere 364 Städte und Gemeinden in Baden-Württemberg.

In Abstimmung mit anderen Städten und auf Basis von Empfehlungen des Städtetags wurde der Widerspruch mittlerweile ausführlich begründet. Nach Vorlage des Widerspruchsbescheids durch das Statistische Landesamt wird entschieden, ob Klage erhoben wird. Der Gemeinderat wird zu gegebener Zeit informiert.

2. Auswirkungen auf den Haushalt

Da die Bemessungsgrundlage für die Zuweisungen des Landes nach dem Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich (FAG) u.a. die Einwohnerzahl ist, wird die Stadt Ulm ab dem Jahr 2014 grundsätzlich geringere Finanzzuweisungen erhalten. Dabei ist zu beachten, dass die Mechanismen des Finanzausgleichs zu dem Effekt führen, dass Mindereinnahmen zwei Jahre später zu einer Verbesserung und weitere 2 Jahre später zu einer Verschlechterung der Zuweisungen führen.

In einer Übergangsregelung wurde bestimmt, dass bei der Verteilung der Finanzzuweisungen nach FAG das Zensusergebnis im Jahr 2014 nur zu 50 % und im Jahr 2015 zu 75 % berücksichtigt wird. Erst im Jahr 2016 wird die auf der Grundlage des Zensus weitergeführte Bevölkerungsfortschreibung in vollem Umfang berücksichtigt. Diese Übergangsregelungen soll den Kommunen mit sinkenden Einwohnerzahlen Zeit geben, sich auf die neue Situation einzustellen.

Desweiteren wird der maßgebliche Grundkopfbetrag zur Bemessung der Schlüsselzuweisung nach der mangelnden Steuerkraft wie folgt erhöht:

  • 2014 von 1.102 €/EW um 18 €/EW auf 1.120 €/EW
  • 2015 von 1.133 €/EW um 27 €/EW auf 1.160 €/EW
  • 2016 von 1.144 €/EW um 36 €/EW auf 1.180 €/EW

Die finanziellen Auswirkungen für das Haushaltsjahr 2014 entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Übersicht:

Zensus
in T€
Bish. Einw.
in T€
Änderung
in T€
Zuweis. n. mang. Steuerkraft 21.500 23.500 -2.000
Stadtkreissehlüsselmasse 14.000 14.400 -400
Komm. Investitionspauschale 6.000 6.900 -900
Zuweisung Stadtkreis 2.230 2.290 -60
Finanzausgleichsumlage 45.500 45.400 +100
Gesamt-Verschlechterung -3.260

Berechnungsbasis:

  • Zensus: Grundkopfbetrag 1.120 €/EW, Bevölkerungsfortschreibung mit Berücksichtigung der Ausnahmeregelung (50% Zensus/50% bish. Emw.).
  • Bish. Einw.: Grundkopfbetrag 1.102 €/EW

Mit freundlichen Grüßen,
Ivo Gönner