Umfang und Vergütung von Meldeauskünften

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Meldegesetz für Baden-Württemberg (MG)
Umfang und Vergütung von Melderegisterauskünften
(Antrag Nr. 173)

Sehr geehrte Frau Stadträtin Goller-Nieberle,
sehr geehrte Herren Stadträte Dr. Waidmann und Wischmann,

vielen Dank für Ihren Antrag vom 24.10.2012 in dem Sie um Beantwortung verschiedener Fragen über die Anzahl von Melderegisterauskünften und der Höhe der dabei eingenommen Gebühren in den letzten 5 Jahren bitten. Wie unsere Meldebehörde mit dem von den §§ 32 und 32 a MG eingeräumten Entscheidungsspielraum umgeht, habe ich bereits mit Schreiben vom 15.08.2012 (Antrag der GRÜNE Fraktion Ulm, Nr. 126) erläutert.

Nachfolgend die Antworten auf Ihre Fragen:

1. Wie viele Einnahmen wurden von der Stadt Ulm in den letzten 5 Jahren (aufgeschlüsselt pro Jahr) für die erteilten Auskünfte erzielt? Welche Gebührenstruktur wird zugrunde gelegt? Neben gebührenfreien Melderegisterauskünften an Behörden erteilt unsere Meldebehörde folgende gebührenpflichtige Auskünfte:
2007: 14.243
2008: 13.622
2009: 14.272
2010: 13.130
2011: 12.669

Folgende Gebühren wurden dabei vereinnahmt:
2007: 109.279 €
2008: 99.203 €
2009: 91.331 €
2010: 80.404 €
2011: 76.621 €

Die Gebühren setzen sich wie folgt zusammen:

Einfache Auskunft 9 €, Auskunft bei Auskunftssperre 12 € und erweiterte Auskunft 14 €. Die Rechtsgrundlage der Gebührenerhebung ist die Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Ulm in der Fassung vom 22.10.1997.
Der Gebührenrückgang lässt sich mit der Einführung des Meldeportals des Landes Baden-Württemberg Ende 2007 erklaren. Viele Auskunftsersuchen (einfache Melderegisterauskünfte) insbesondere von sogenannten Power-Usern (z.B. Behörden, GEZ, Deutsche Post AG, Rechtsanwälte, Inkassogesellschaften) werden zunehmend über dieses Meldeportal erledigt. Auch diese Auskunftsersuchen sind für Behörden gebührenfrei und ansonsten gebührenpflichtig. Die Gebühr für diese einfachen Melderegisterauskünfte beträgt 5 € im Einzelfall.
Für den Betrieb des Meldeportals fallen Kosten in Höhe von jährlich ca 30.000 € an.

2. Wie viele Gruppenauskünfte wurden in den letzten fünf Jahren erteilt und wie hoch waren die erzielten Einnahmen?

Gruppenauskünfte wurden erteilt:
2007: 6
2008: 7
2009: 5
2010: 5
2011: 6

Einnahmen wurden erzielt:
2007: 1.858.50 €
2008: 818.33 €
2009: 2.784.96 €
2010: 760.59 €
2011: 1.043.73 €

Die Einnahmen setzen sich zusammen aus einer Pauschalgebühr, Fremdkosten des Rechenzentrums KIRU, ggf. eigene Arbeitsplatzkosten, Kosten für Datenträger, Porto und Verpackung.

3. Welche Daten wurden im Rahmen der Gruppenauskünfte dem Antragsteller mitgeteilt?

Gemäß § 32 Abs. 3 MG dürfen folgende Daten im Rahmen einer Gruppenauskunft mitgeteilt werden:
Familiennamen
Vornamen
Doktorgrad
gesetzlicher Vertreter minderjähriger Kinder (Vor- und Familiennamen, Anschrift)
Alter
Geschlecht
Staatsangehörigkeit
Anschriften.

Für Gruppenauskünfte an Parteien und andere Träger von Wahlvorschlägen darf gemäß § 34 MG Auskunft aus dem Melderegister über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und Anschriften erteilt werden, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist. Bei Wahlen und Abstimmungen, an denen auch ausländische Unionsbürger teilnehmen können, darf die Meldebehörde darüber hinaus Angaben über die Staatsangehörigkeiten dieser Unionsbürger machen.

Unsere Meldebehörde hält diesen gesetzlichen Rahmen strikt ein, wobei nicht bei allen Gruppenauskünften sämtliche Daten erforderlich sind.

4. Hat die Meldebehörde im Sinne des § 32 Abs. 4 MG die Gruppenauskünfte mit Auflagen versehen?

Von der Möglichkeit der Erteilung von Auflagen, über die Datenschutzbestimmungen des Meldegesetzes hinaus, haben wir bisher keinen Gebrauch gemacht.

5. Wer waren die häufigsten Antragsteller für Gruppenauskünfte in den letzten fünf Jahren?

Die häufigsten Antragsteller für Gruppenauskünfte in den letzten 5 Jahren waren:
infas Institut für angewandte Sozialwissenschaft GmbH in Bonn
TNS Infratest Forschung GmbH in München und die
Universität Ulm.

6. Welches berechtigte Interesse an einer Gruppenauskunft haben die Antragsteller geltend gemacht?

Eine Gruppenauskunft, das heißt eine Auskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohner, ist nur zulässig, wenn sie im öffentlichen Interesse liegt. Dabei muss das öffentliche Interesse an der Gruppenauskunft aus dem Melderegister die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen, das heißt das Interesse an der Geheimhaltung seiner persönlichen Daten, überwiegen. Dieses öffentliche Interesse liegt It. Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zum Meldegesetz vor, bei der Datenübermittlung für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, der Kinderverkehrserziehung oder sozialen Betreuung.

In den überwiegenden Fällen handelt es sich um die Durchführung von Forschungsaufträgen im Auftrag von öffentlichen Forschungseinrichtungen. In diesen Fällen wird eine gültige Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Bundeslandes vorgelegt.

Für Rückfragen stehen Ihnen unsere Bürgerdienste III, Herr Oed (161-3300), gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,
Ivo Gönner